Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW
SpielbG NRW§ 27 Abführung an die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW
Stand: 26.08.2026
Soweit die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken dem Land verbleiben, ist der im Haushaltsplan jeweils festgelegte Betrag an die in Teil 4 genannte Stiftung abzuführen.
Teil 4
Stiftung Wohlfahrtspflege NRW